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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem klaren und unmißverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, daß die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes IMMER am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren.
Schlagworte
Andere rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191353.X01Im RIS seit
11.07.2001