RS Vfgh 1992/8/19 B930/92

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Veröffentlicht am 19.08.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war abzuweisen, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben aus den (gemäß §17 ff BStG 1971) enteigneten Grundstücken gegenwärtig lediglich einen geldwerten Nutzen durch deren Verpachtung zieht. Eine etwaige Gefährdung dieser Nutzung durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG aber nicht zu begründen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B930.1992

Dokumentnummer

JFR_10079181_92B00930_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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