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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 4Stammrechtssatz
Das promulgierte Gesetz steht mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und mit seinem Zusammenhang über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (Hinweis: E 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190986.X01Im RIS seit
11.07.2001