RS Vwgh 1995/10/20 95/19/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0382 3 (hier: keine Rechtsverletzung durch Anwendung des zweiten Falls - statt des ersten Falls - des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des § 10 Abs 1 FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf § 10 Abs 1 Z 4 statt auf § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190405.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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