Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe lebt keineswegs das Beschwerderecht in einer vom VwGH (mit gesondertem Beschluß) bereits abgeschlossenen Beschwerdesache neu auf. Das Gesetz bietet aufgrund eines abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages keine Handhabe, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vom VwGH geäußerte Rechtsansicht zu bekämpfen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190541.X01Im RIS seit
20.11.2000