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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Belehrungspflicht nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und erstreckt sich daher nicht auf die Tatsache, daß eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Antragstellung auf Aufenthaltsbewilligung einen Sichtvermerksversagungstatbestand erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191029.X01Im RIS seit
02.05.2001