RS Vwgh 1995/10/20 95/19/1029

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §13a;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht nach § 13a AVG ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und erstreckt sich daher nicht auf die Tatsache, daß eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Antragstellung auf Aufenthaltsbewilligung einen Sichtvermerksversagungstatbestand erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191029.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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