RS Vwgh 1995/10/23 93/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0159 E 23. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung (Strafsanktionsnorm) kann von der Berufungsbehörde richtig gestellt werden und zwar auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Hinweis E 21.10.1977, 1778/77). Hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation kann keine Verfolgungsverjährung eintreten.

Schlagworte

BerufungsbescheidStrafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040191.X02

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten