RS Vwgh 1995/10/23 95/04/0163

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §275;
GewO 1994 §286 Abs5;
GewO 1994 §46 Abs1;
GewO 1994 §46 Abs3;
GewO 1994 §50 Abs1 Z10;
GewO 1994 §50 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, das Marktfahrergewerbe auch außerhalb eines Messegeländes erlaubterweise auszuüben. Anders als bei Märkten und Gelegenheitsmärkten, für die ein konkret festgelegter und eng umschriebener Tätigkeitsbereich besteht und vom Gesetzgeber das Vorliegen eines "sonstigen Anlasses" ausdrücklich ausgeschlossen wird, kann bei Messen und messeähnlichen Veranstaltungen, Festen, sportlichen Veranstaltungen und den in Rede stehenden "sonstigen Anlässen" jedoch nicht in gleicher Weise eine exakte (mit einem Veranstaltungsgelände umschriebene) Trennlinie zwischen erlaubtem und verbotenem Tätigkeitsbereich so gezogen werden, daß allein aus einer Betätigung außerhalb des Messegeländes (Veranstaltungsgeländes) der objektive Tatbestand einer verbotenen Gewerbeausübung gefolgert werden könnte. IZm einer Messeveranstaltung mit Volksfest ist ein "sonstiger Anlass" iSd § 50 Abs 1 Z 10 GewO 1994 auch außerhalb dieses Messegeländes grundsätzlich zulässig und möglich, hat doch der Gesetzgeber einen derartigen sonstigen Anlaß im § 275 letzter Satz GewO 1994 ausdrücklich nur für Märkte (Gelegenheitsmärkte) ausgeschlossen. Damit in Einklang steht § 286 Abs 5 GewO 1994, wonach Messen und messeähnliche Veranstaltungen nicht als Märkte zu verstehen sind (Hinweis E 27.6.1995, 95/04/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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