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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)Rechtssatz
Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X15Im RIS seit
11.07.2001