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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist ein rechtskräftiger Bescheid über ein bestimmtes Projekt gem § 4 Abs 2 Vlbg NatSchG 1982 ergangen. Ein späterer Bescheid betreffend dasselbe Projekt ist auf § 4 iVm § 3 Abs 1 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 gestützt worden. Das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG stünde einer neuerlichen Sachentscheidung über diesen Antrag nur dann im Wege, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über dasselbe Vorhaben auf der Grundlage der soeben zitierten Vorschriften oder inhaltsgleicher Vorgängervorschriften getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtslage ist hier dadurch gekennzeichnet, daß neben der Bewilligungspflicht nach der NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 eine solche nach § 4 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 besteht. Die materiellen Voraussetzungen einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 ("landschaftsschutzrechtliche Bewilligung") unterscheiden sich inhaltlich von jenen, die die NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 normierte ("naturschutzrechtliche Bewilligung").
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100052.X02Im RIS seit
20.11.2000