RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
NatSchV Rheindelta 1986 §3 Abs1 idF 1991/044;
NatSchV Rheindelta 1986 §4 idF 1991/044;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist ein rechtskräftiger Bescheid über ein bestimmtes Projekt gem § 4 Abs 2 Vlbg NatSchG 1982 ergangen. Ein späterer Bescheid betreffend dasselbe Projekt ist auf § 4 iVm § 3 Abs 1 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 gestützt worden. Das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG stünde einer neuerlichen Sachentscheidung über diesen Antrag nur dann im Wege, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über dasselbe Vorhaben auf der Grundlage der soeben zitierten Vorschriften oder inhaltsgleicher Vorgängervorschriften getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtslage ist hier dadurch gekennzeichnet, daß neben der Bewilligungspflicht nach der NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 eine solche nach § 4 Abs 2 Vlbg LSchG 1982 besteht. Die materiellen Voraussetzungen einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 ("landschaftsschutzrechtliche Bewilligung") unterscheiden sich inhaltlich von jenen, die die NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 normierte ("naturschutzrechtliche Bewilligung").

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100052.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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