Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Schaffung von Legalparteien ist eine Angelegenheit des materiellen Rechtes. Richtet der Gesetzgeber zur Wahrnehmung bestimmter Interessen Legalparteien ein, so bedeutet dies nicht die Begründung einer Zuständigkeit iSd Bestimmung einer Behörde zur Erlassung behördlicher Rechtsakte bzw deren Übertragung durch einen Willensakt des zuständigen Organs. Die Schaffung von Legalparteien erfolgt daher nicht in dem sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ergebenden System der festen Zuständigkeitsverteilung, und es ist auf Grund des Prinzips der festen Zuständigkeitsverteilung nicht geboten, die im § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw idF LGBl 1992/42), im § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1992/41 bzw § 52 Abs 1 Slbg NatschG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes des Naturschutzbeauftragten, die ihm zukommende Parteistellung an die Landesumweltanwaltschaft zu übertragen bzw die im § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG idF LGBl 1992/42, § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1991/41 und § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes der Landesumweltanwaltschaft, ihre Parteistellung durch Erklärung zu begründen, an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Soweit § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw idF LGBl 1992/42), § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1991/42 bzw § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft an die Erklärung des Naturschutzbeauftragten bzw jene der Landesumweltanwaltschaft selbst knüpft, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X05Im RIS seit
11.07.2001