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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung des Bescheides über die Versagung einer Baubewilligung wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Aufhebung des eine Voraussetzung für die Zuständigkeit der Bauoberbehörde für Wien bildenden rechtskräftigen Bescheides über eine Ausnahmebewilligung gemäß §69 Wr BauO 1930 durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Mit E v 28.09.92, B104/91, hob der Verfassungsgerichtshof den eine Ausnahmebewilligung gemäß §69 Wr BauO 1930 versagenden Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wegen Anwendung des als verfassungswidrig erkannten §69 Abs1 Wr BauO 1930 (siehe E v 11.12.91, G74/90, G178/90) auf. Die Aufhebung des Bescheides bewirkte, daß das (Bau-)Verfahren wieder in jenes Stadium zurücktrat, in dem es sich vor der Erlassung dieses Bescheides befunden hatte (§87 Abs2 VfGG).
Da die Bauoberbehörde für Wien den im vorliegenden Verfahren bekämpften, über eine Baubewilligung absprechenden Bescheid in der objektiv unrichtigen Annahme erließ, daß der Bescheid über die Ausnahmebewilligung in Rechtskraft erwachsen war, nahm sie eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung in Anspruch (vgl. §69 Abs6 Wr BauO 1930) und verletzte damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerinnen auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Baurecht, Baubewilligung, Ausnahmebewilligung (Baurecht), BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B796.1991Dokumentnummer
JFR_10079072_91B00796_01