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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/04/0245 1Stammrechtssatz
Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X04Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010