RS Vwgh 1995/10/23 93/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/04/0245 1

Stammrechtssatz

Verabreicht ein Verein an Vereinsmitglieder und andere Personen Speisen gegen Entgelt und schenkt er gegen Entgelt Getränke aus, so läßt sich, wenn Preise in einer Höhe wie in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben eingefordert und hiedurch Überschüsse erzielt werden, auf eine für den Verein bestehende Absicht schließen, die Einnahmenerzielung nicht auf die Deckung der mit der betreffenden, entgeltlich vorgenommenen Vereinstätigkeit zusammenhängenden Unkosten zu beschränken, sondern einen darüber hinausgehenden Ertrag herbeizuführen (Hinweis E 28.5.1991, 90/04/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X04

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten