RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0012

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;

Rechtssatz

In der Zukunft allenfalls sich ergebende Veränderungen im Waldbesitzstand bewirken kein aktuelles Erfordernis iSd § 3 Abs 3 lit a Krnt GdPlanungsG der Errichtung einer Gerätehütte und Umkleidehütte. Mit dem Hinweis auf in der Zukunft mögliche Entwicklungen des Waldbesitzstandes wird somit kein Umstand dargetan, der die Erlassung eines gegenüber einer in derselben Sache erlassenen rechtskräftigen Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte und Umkleidehütte wegen Widerpruchs zum Flächenwidmungsplan inhaltlich anders lautenden Bescheides zuließe, selbst wenn die nun geplante Hütte kleinere Maße hat, weil nicht wegen der Größe der Hütte die Bewilligung versagt wurde, sondern weil die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes in der Größe von weniger als 10 ha in dem in Rede stehenden Gebiet eine (wie auch immer dimensionierte) Gerätehütte und Umkleidehütte nicht erfordert.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100012.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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