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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/13 90/18/0193 4Stammrechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsbegehren kann auf die Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz 1987, 41 Blg Nationalrat 17 GP, 3 verwiesen werden: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0214; E 5.6.1991, 91/01/0004), sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016