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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §275;Rechtssatz
Im § 50 Abs 1 Z 10 GewO 1994 sind Feste, sportliche Veranstaltungen und Landesausstellungen bloß demonstrativ und zur Klarstellung angeführt worden; damit ist aber eine Einschränkung hinsichtlich jener Veranstaltungen nicht erfolgt, die als "sonstige Anlässe" zu qualifizieren sind. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß etwa die Dauer oder der Name der Veranstaltung alleine dafür entscheidend wären, ob ein "sonstiger Anlaß" vorliegt oder nicht (Hinweis E 27.6.1995, 95/04/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040163.X02Im RIS seit
20.11.2000