RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0128

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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L81515 Umweltanwalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Siehe jedoch: 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5;

Rechtssatz

§ 2 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG läßt die Anerkennung einer "Einrichtung" als Landesumweltanwaltschaft zu. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff der "Einrichtung" auf eine juristische oder natürliche Person bzw eine Mehrzahl bestimmter Personen Bezug genommen werde. Es widerspricht somit nicht dem Gesetz, eine von einem bestimmten Rechtsträger - der im vorliegenden Fall im Bescheid konkret bezeichnet wird - zu führende, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes bestimmte organisatorische Einheit, der als solcher Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, als Landesumweltanwaltschaft anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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