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L81515 Umweltanwalt SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG läßt die Anerkennung einer "Einrichtung" als Landesumweltanwaltschaft zu. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß mit dem Begriff der "Einrichtung" auf eine juristische oder natürliche Person bzw eine Mehrzahl bestimmter Personen Bezug genommen werde. Es widerspricht somit nicht dem Gesetz, eine von einem bestimmten Rechtsträger - der im vorliegenden Fall im Bescheid konkret bezeichnet wird - zu führende, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes bestimmte organisatorische Einheit, der als solcher Rechtspersönlichkeit nicht zukommt, als Landesumweltanwaltschaft anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X03Im RIS seit
11.07.2001