RS Vfgh 1992/9/28 B1438/91

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

StGG Art5
Schiedskommissionsverordnung, BGBl 128/1991 §20 Abs2
AVG §76 Abs5
ASVG §345

Leitsatz

Verletzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Vorschreibung von Sachverständigengebühren im Verfahren vor der Landesberufungskommission; Landesberufungskommission funktionell als Organ des Bundes tätig; analoge Anwendung einer den Personalaufwand regelnden Bestimmung der Schiedskommissionsverordnung auf Sachverständigengebühren ausgeschlossen

Rechtssatz

Nach §76 Abs5 AVG treffen Sachverständigengebühren - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat; damit treffen die Sachverständigengebühren jenen Rechtsträger, als dessen Organ die Landesberufungskommission (§345 ASVG) fungiert. Dies ist aber der Bund, für den die belangte Behörde funktionell tätig ist.

Die Schiedskommissionsverordnung, BGBl. 128/1991, legt in §20 Abs2 die Rechtsträger fest, die für die dem Vorsitzenden der Kommission gebührende Entschädigung aufzukommen haben. Beim Personal- und Amtssachaufwand (s. §1 Abs1 FAG 1989) handelt es sich jedoch um Aufwendungen grundsätzlich anderer Natur als bei dem mit einer konkreten Amtshandlung verbundenen Sachaufwand, sodaß eine analoge Anwendung des §20 Abs2 der Schiedskommissionsverordnung auf Sachverständigengebühren ausgeschlossen ist.

Da aber auch nach §76 Abs5 AVG der beschwerdeführende Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht als Rechtsträger in Frage kommt, in deren Namen die belangte Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, wurde die beschwerdeführende Partei wegen denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes (nämlich §76 AVG und §20 Abs2 der Schiedskommissionsverordnung) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Kostentragung (Verwaltungsverfahren), Sozialversicherung, Sachverständige, Gebühr (Sachverständige), Schiedskommission (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1438.1991

Dokumentnummer

JFR_10079072_91B01438_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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