RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0108

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Wortlaut des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 und der systematischen Einordnung des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ausgehende Auslegung erlaubt es nicht, die Auffassung, die Anordnung des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976, wonach die Bauvollendungsfrist ua dann zu verlängern ist, "wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist", sei dahin zu verstehen, daß eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachtnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden habe, zu teilen. Schon dem Wortlaut des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist klar zu entnehmen, daß das Gesetz die Wahrnehmung solcher Versagungsgründe fordert, die nach Erlassung des Bewilligungsbescheides entstanden sind

(argumentum "in der Zwischenzeit ... unzulässig geworden").

Folgt man der Auffassung, es habe eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden, wäre es dem Projektwerber (im Ergebnis) anheimgestellt, an Stelle einer abgelaufenen Bewilligung eine neue Bewilligung zu erwirken (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971). Dies kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Diverses VwRallg3/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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