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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die vom Wortlaut des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 und der systematischen Einordnung des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ausgehende Auslegung erlaubt es nicht, die Auffassung, die Anordnung des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976, wonach die Bauvollendungsfrist ua dann zu verlängern ist, "wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist", sei dahin zu verstehen, daß eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachtnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden habe, zu teilen. Schon dem Wortlaut des § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist klar zu entnehmen, daß das Gesetz die Wahrnehmung solcher Versagungsgründe fordert, die nach Erlassung des Bewilligungsbescheides entstanden sind
(argumentum "in der Zwischenzeit ... unzulässig geworden").
Folgt man der Auffassung, es habe eine vollständig neue Prüfung der Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne Bedachnahme auf den seinerzeit erlassenen Bescheid stattzufinden, wäre es dem Projektwerber (im Ergebnis) anheimgestellt, an Stelle einer abgelaufenen Bewilligung eine neue Bewilligung zu erwirken (Hinweis E 13.12.1971, 1687/71, VwSlg 8134 A/1971). Dies kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Diverses VwRallg3/5Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017