RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0009

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den durch das AuskunftspflichtG 1987 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf § 1 Abs 2 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 nachvollziehbare Feststellungen über jene Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Daten ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X07

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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