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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den durch das AuskunftspflichtG 1987 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf § 1 Abs 2 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 nachvollziehbare Feststellungen über jene Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Daten ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X07Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016