RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0005

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Die Bewilligung zur Rodung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 setzt unter anderem voraus, daß es sich bei der zur Rodung beantragten Fläche um Waldboden handelt, dh um eine Grundfläche, die nach den Bestimmungen des ForstG 1975 als Wald anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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