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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1;Rechtssatz
Die Bewilligung zur Rodung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 setzt unter anderem voraus, daß es sich bei der zur Rodung beantragten Fläche um Waldboden handelt, dh um eine Grundfläche, die nach den Bestimmungen des ForstG 1975 als Wald anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100005.X01Im RIS seit
20.11.2000