RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Angang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, daß der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs 3 UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang II Z 3

lit b der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X09

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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