RS Vwgh 1995/10/23 93/04/0110

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;
GewO 1973 §189 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit ist entscheidend, ob die Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen (Hinweis E 24.11.1992, 92/04/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X03

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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