Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde entgegen § 58 Abs 2 AVG eine Begründung entfallen lassen, führt dies nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangte und die Grundlagen ihrer Entscheidung der Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht hat; diese war somit nicht an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert (Hinweis E 20.12.1993, 93/10/0133).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100109.X02Im RIS seit
20.11.2000