RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0109

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Behörde entgegen § 58 Abs 2 AVG eine Begründung entfallen lassen, führt dies nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangte und die Grundlagen ihrer Entscheidung der Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht hat; diese war somit nicht an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte gehindert (Hinweis E 20.12.1993, 93/10/0133).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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