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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein in der Hauptsache dem Antrag der Partei stattgebender Bescheid ist auch angesichts der Vorschrift des § 58 Abs 2 zweiter Satz AVG zu begründen, wenn dabei belastende Nebenbedingungen beigefügt werden (Hinweis E 20.1.1977, 1590/76).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100109.X01Im RIS seit
20.11.2000