RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0128

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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L81515 Umweltanwalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs4;
AVG §10;
AVG §56;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Vertretungsbefugnis der für die Salzburger Umweltanwaltschaft einschreitenden Personen nach § 10 AVG zu beurteilen. Soweit in den nach § 2 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG die Anerkennung einer Einrichtung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft aussprechenden Bescheiden bzw in gesonderten Bescheiden auf die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen namens der Landesumweltanwaltschaft Bezug genommen wird, sind diese Bescheide lediglich deklarativ. Ob die Bevollmächtigung einer natürlichen Person seitens der Salzburger Landesumweltanwaltschaft bescheidmäßig festgestellt wird, ist ohne Bedeutung, weil die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung weder im allgemeinen noch im vorliegenden Fall von einer bescheidmäßigen Feststellung bzw "Kundmachung" derselben abhängt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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