RS Vwgh 1995/10/23 94/04/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §119 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0002 1 (hier: In offensichtlicher Verkennung der Rechtslage ist die Beh allein auf Grund eines öffentlichen Zusammenhanges vom Vorliegen einer Einheit der Betriebsanlage ausgegangen, ohne zu prüfen, ob der "Abstellplatz" dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens "Tankstelle mit Servicestation" gewidmet ist. Für die "Bejahung des Vorliegens einer Einheit der Betriebsanlage Tankstelle mit Servicestation" und des in örtlichem Zusammenhang stehenden Abstellplatzes fehlt insbes in Ansehung des im Beschwerdefall gem § 119 GewO 1973 festgelegten Berechtigungsumfanges ein Anhaltspunkt)

Stammrechtssatz

Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten