RS Vwgh 1995/10/23 91/10/0098

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der behauptetermaßen unrichtigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen vermag der Bf in der eigenen Verwaltungsrechtssache bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100098.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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