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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Aus der behauptetermaßen unrichtigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen vermag der Bf in der eigenen Verwaltungsrechtssache bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100098.X05Im RIS seit
11.07.2001