RS Vfgh 1992/9/28 B1260/91

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes eines nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstückes

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses steht fest, daß es sich bei den Kaufgrundstücken, deren Bewaldung auf Wildwuchs ("Naturverjüngungsanflug") und nicht auf einer Kultivierung beruhte, um keine Grundstücke im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 handelte. Wenn aber Gegenstand des Kaufvertrages Teile einer Liegenschaft waren, auf die das Tir GVG 1983 nicht Anwendung fand, dann kam der belangten Behörde eine Entscheidungsbefugnis über die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages nicht zu. Damit hat sie aber mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, die ihr nicht zustand.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1260.1991

Dokumentnummer

JFR_10079072_91B01260_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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