Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes eines nicht landwirtschaftlich genutzten GrundstückesRechtssatz
Für den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses steht fest, daß es sich bei den Kaufgrundstücken, deren Bewaldung auf Wildwuchs ("Naturverjüngungsanflug") und nicht auf einer Kultivierung beruhte, um keine Grundstücke im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 handelte. Wenn aber Gegenstand des Kaufvertrages Teile einer Liegenschaft waren, auf die das Tir GVG 1983 nicht Anwendung fand, dann kam der belangten Behörde eine Entscheidungsbefugnis über die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages nicht zu. Damit hat sie aber mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, die ihr nicht zustand.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1260.1991Dokumentnummer
JFR_10079072_91B01260_01