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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Angabe "mit zwei bis drei Blütenpollen-Kapseln unterstützen Sie ihre tägliche Zufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen" kann nicht unterstellt werden, daß ihr vom Verbraucher lediglich die Bedeutung eines Hinweises auf einen unter Umständen ganz geringen, ernährungsphysiologisch nicht relevanten Gehalt des Produktes an Mineralstoffen und Spurenelementen beigemessen würde. Im übrigen wäre für diesen Standpunkt auch nichts gewonnen. Die Aussage wäre diesfalls als unbestimmt aufzufassen, weil sie nicht konkret zum Ausdruck brächte, welche Wirkungen dem Produkt innewohnen sollen. Sie wäre geeignet, bei den angesprochenen Verbrauchern zu unterschiedlichen und damit teilweise zu falschen Vorstellungen über die wahre Wirkung des Produktes zu führen. Auch bei einem solchen Aussagegehalt wäre die Täuschungseignung zu bejahen (Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012