RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 93/05/0117 5 (hier betreffend § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993)

Stammrechtssatz

Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgen, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die INSGESAMT betrachtet kein Ausmaß erreichen, daß das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (Hinweis E 10.9.1981, 2041/79, VwSlg 10526 A/1981).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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