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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;Rechtssatz
Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis -
ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040191.X04Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010