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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0375/80 E 21. April 1980 RS 5Stammrechtssatz
Eine Zulassung nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darf jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100053.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012