RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0108

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs6;
B-VG Art7 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;

Rechtssatz

§ 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 bezweckt offenbar den Schutz der durch die seinerzeitige Bewilligung erworbenen Rechtsposition unter dem Gesichtspunkt, daß es unbillig wäre, wenn der Planungsaufwand und Bauaufwand, den der Berechtigte zu tragen hatte, zunichte würde, obwohl er die Verzögerung der Bauvollendung nicht verschuldet hat. Ein solches Verständnis der Vorschrift ist auch unter Sachlichkeitsgesichtspunkten geboten. Im öffentlichen Interesse beschränkt das Gesetz diesen Schutz auf jene Fälle, in denen nicht in der Zwischenzeit solche Änderungen der Sachlage oder Rechtslage eingetreten sind, die im Rahmen einer Rechtsentscheidung Gründe für die Versagung einer solchen Bewilligung darstellen. Es ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür zu sehen, daß die Fristverlängerung bei veränderter Sachlage und Rechtslage mit der Begründung verweigert werden dürfte, es seien schon seinerzeit die Voraussetzungen einer Bewilligung nicht vorgelegen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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