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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Übergabsvertrags aufgrund der Annahme mangelnder gemeinsamer Bewirtschaftung des Familienbetriebs nach Scheidung der EhepartnerRechtssatz
Wenn die belangte Behörde aus den umfassenden und detaillierten Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen - wenn auch damals noch nicht rechtskräftigen - Scheidungsurteils der Sache nach den Schluß zog, daß angesichts der Zerrüttung der Ehe der Übernehmer, die bereits zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geführt hatte und die unter anderem gerade in Meinungsverschiedenheiten über die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes zum Ausdruck kam, eine gemeinsame Bewirtschaftung dieses Betriebes als bäuerlicher Familienbetrieb durch die Übernehmer nicht zu erwarten und im Zuge der zu erwartenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung, unter Umständen sogar eine Zerschlagung des Betriebes zu gewärtigen sei und dann zur Auffassung gelangte, daß die geplante Übertragung des Eigentums dem in §4 Abs1 Oö GVG 1975 angeführten öffentlichen Interesse widerspreche, so kann ihr nicht mit Recht der Vorwurf gemacht werden, diese Vorschrift in einer denkunmöglichen - Willkür indizierenden - Weise ausgelegt zu haben.
Keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B442.1991Dokumentnummer
JFR_10079072_91B00442_01