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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §128 Z15 idF 1993/029;Rechtssatz
Beim Tatbestandsmerkmal des § 252 Abs 2 Z 1 GewO 1973 idF 1993/029 (Verstoß gegen Vorschriften des ArbeitskräfteüberlassungsG AÜG) handelt es sich um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung des § 252 Abs 2 Z 3 GewO 1973 idF 1993/029 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt (Hinweis: E 26.4.1994, 94/04/0048, E 27.11.1990, 90/04/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040067.X01Im RIS seit
20.11.2000