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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist iSd § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", wenn seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgt sind, die bei neuerlicher Beurteilung der Erteilung einer Bewilligung als Versagungsgründe entgegenstünden. Zum relevante Sachverhalt im dargelegten Sinn gehören jene Tatsachen, die Gegenstand des gesetzlichen Tatbestandes sind. Bestimmt sich der Umfang des relevanten Sachverhaltes nach § 6 Abs 7 iVm § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976, kann die Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht unter Berufung auf zusätzliche planerische Überlegungen, die nicht auf seit der Erlassung des Bewilligungsbescheides geänderten tatsächlichen Gegebenheiten aufbauen, versagt werden, auf Grund derer eine Straßenvariante die in § 2 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 aufgezählten Interessen weniger beeinträchtige als die bewilligte Trassenführung und der angestrebten Zweck damit auf eine vertretbare andere Weise erreicht werde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017