RS Vfgh 1992/9/28 B1213/91

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Veröffentlicht am 28.09.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §5 Z4
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes wegen Entziehen eines Grundstückes aus der landwirtschaftlichen Nutzung ohne wichtigen Grund; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Wenn im gegebenen Zusammenhang der Beschwerdeführer eine überlange - gegen Art6 EMRK verstoßende - Dauer des Berufungsverfahrens geltend macht und herausstreicht, er hätte das Kaufobjekt nur deshalb als Acker landwirtschaftlich genutzt, weil er das Objekt nicht durch zehn Jahre habe brach liegen lassen können, dann ist ihm entgegenzuhalten, daß die Aussetzung des Verfahrens nur deshalb erfolgte, weil die wasserrechtliche Bewilligung für die von den Käufern beabsichtigte Errichtung einer Fischzuchtanlage für den Großteil der verstrichenen Zeit in Schwebe war.

Der Vorwurf, der angefochtene Bescheid habe den Beschwerdeführer aus den genannten Gründen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, ist in jedem Falle offenkundig unbegründet. Was den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang relevierten Verstoß gegen Art6 EMRK anlangt, so kann diesem - selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte - nicht durch Aufhebung des Bescheides abgeholfen werden.

Da die Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft im Rahmen einer gewerblichen Fischzuchtanlage derzeit wegen der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde auf dem Boden der damit gegebenen Verhältnisse eine Interessenabwägung iS des §5 Z4 Tir GVG 1983 als nicht möglich erachtete und die geplante Verwendung des Grundstückes als Fischzuchtanlage nicht als zureichenden Grund iS des §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 ansah, der es erlauben würde, das Grundstück dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers zu entziehen.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1213.1991

Dokumentnummer

JFR_10079072_91B01213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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