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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gelangte die Berufungsbehörde im Rahmen der nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung entgegen der Auffassung der Behörde erster Instanz zum Ergebnis, daß die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens jenen des Naturschutzes lediglich gleichwertig wären, kann auf der Grundlage von § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden. Im Beschwerdefall beruht die von der Berufungsbehörde erteilte Bewilligung - abweichend von der erstinstanzlichen Bewilligung - auf § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993. Die Anwendung dieser Vorschrift setzte die Feststellung eines im Beschwerdefall nicht zm Gegenstand des Bescheides der ersten Instanz und der Berufung gehörenden Sachverhaltes, nämlich der in § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 angesprochenen Ausgleichsmaßnahmen und deren Bewertung im Rahmen eines Abwägungsvorganges voraus, der getrennt von der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 durchzuführen ist. Es handelte sich somit nicht lediglich um eine von der rechtlichen Qualifikation durch die erste Instanz abweichende rechtliche Beurteilung eines identen Sachverhaltes bzw eines solchen Sachverhaltes, dessen Änderungen den Rahmen einer geringfügigen, das Wesen des Vorhabens nicht berührenden Modifikation des Projektes nicht überschreiten. Der angefochtene Bescheid ist somit schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde die ihr durch die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG eingeräumte Entscheidungsbefugnis überschritten hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X10Im RIS seit
11.07.2001