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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Den gesundheitsbezogenen Hinweisen "immun - aktiv" und "aktiviert das Immunsystem" kommt ein Aussagegehalt in Richtung Verhütung von Krankheiten nach § 1 Abs 1 Z 1 AMG zu. Unter dem Immunsystem wird vom nicht fachkundigen Durchscnittsbetrachter, auf dessen Auffassung es hier ankommt, die Gesamtheit der körpereigenen Abwehrkräfte gegen Krankheiten bzw Krankheitserreger und körperfremde Stoffe verstanden; unter dem "Aktivieren" des Immunsystems wird im vorliegenden Zusammenhang das Ingangsetzen bzw die Steigerung dieser Abwehrkräfte verstanden werden. Die Hinweise umfassen somit zwar eine Aussage in Richtung der Beeinflussung von Körperfunktionen nach § 1 Abs 1 Z 5 AMG, erschöpfen sich darin aber nicht; im Vordergrund steht ein Aussagegehalt in Richtung der in § 1 Abs 1 Z 1 AMG beschriebenen Wirkungen. Die beantragten Angaben bedeuteten somit eine subjektive Zweckbestimmung des Produktes, aus der dessen Arzneimitteleigenschaft folgte; sie durften somit nicht auf Grund des § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen werden.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100235.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009