RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0009

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/27 92/11/0233 4

Stammrechtssatz

Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist, da dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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