RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Z48;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufnahme des Tatbestandes "Starkstromwege über 10 kV" in Anhang I Z 48 UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, daß die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten es in Ansehung der "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog der Anlage II (Art 4 Abs 2) der genannten Richtlinie den Mitgliedstaaten überläßt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Es hängt nämlich nicht vom Inhalt innerstaatlicher Vorschriften ab, ob eine bestimmte gemeinschaftsrechtliche Regelung als inhaltlich unbedingt iSd Art 189 Abs 3 EGV anzusehen ist, denn es ist nicht das Gemeinschaftsrecht an Hand innerstaatlicher Vorschriften, sondern - gegebenenfalls - das innerstaatliche Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X08

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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