RS Vwgh 1995/10/23 94/04/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Eine unverschuldete rechtsirrige Auslegung ist der unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gleichzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040223.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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