RS Vwgh 1995/10/23 93/04/0191

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/24 90/03/0029 1

Stammrechtssatz

Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040191.X01

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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