RS Vwgh 1995/10/23 95/04/0163

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1973 idF GewRNov 1992;
GewO 1994 §275;
GewO 1994 §286 Abs5;
GewO 1994 §368 Z1 1.10;
GewO 1994 §46 Abs3;
GewO 1994 §50 Abs1 Z10;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0065 3 (hier: Anwendung der mit der GewO 1973 idF GewRNov 1992 inhaltlich übereinstimmenden GewO 1994)

Stammrechtssatz

Aus § 50 Abs 1 Z 9 iZm § 268, letzer Satz GewO 1973 idF 1993/029 ist für den Umfang der Ausübung des Marktfahrergewerbes zu folgern, daß dieses Gewerbe einerseits nur innerhalb eines festgelegten Marktgebietes ausgeübt werden darf, im übrigen aber unter anderem auch aufgrund eines "sonstigen Anlasses", der - soweit kein Markt (Gelegenheitsmarkt) besteht - dann als gegeben anzusehen ist, wenn sich eine größere Ansammlung von Menschen gebildet hat, die mit einer nicht als Markt (Gelegenheitsmarkt) zu qualifizierenden Veranstaltung im Zusammenhang (arg "verbunden") steht; dies jeweils aber nur insoweit, als sich das Gewerbe auf den Kleinverkauf der normierten Produkte beschränkt. Der Umstand, daß eine Messeveranstaltung den Namen der Stadt führt, in der sie stattfindet, hat aber nicht zur Folge, daß das Messegelände bzw die Messefläche gleichsam automatisch das gesamte Stadtgebiet umfaßt. Die Behörde hat vielmehr zu ermitteln und Feststellungen darüber zu treffen, auf welchen Plätzen ein "sonstiger Anlaß" iSd § 50 Abs 1 Z 9 GewO 1973 idF 1993/029 vorgelegen hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040163.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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