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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0108 2Stammrechtssatz
Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X05Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010