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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Dem verfassungsrechtlichen Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit entspricht eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn eine getroffene Entscheidung anhand des Gesetzes auf ihre Legalität
geprüft werden kann. Dies wäre nicht der Fall, hätten § 3 Abs 3 und § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 den Inhalt, daß die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf seiten des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens (oder auch auf andere Weise) im Zuge der nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher nachvollziehbare Vergleichsmaßstab die Überprüfung einer Entscheidung zuließe, bei der öffentliche Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens um das Gewicht von Ausgleichsmaßnahmen, die das Landschaftdsbild oder den Naturhaushalt betreffen, zu "vermehren" und das Ergebnis dieses gedanklichen Vorganges gegen das öffentliche Interesse am Naturschutz abgewogen werden müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X12Im RIS seit
11.07.2001