RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0128

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §48 Abs2;

Rechtssatz

Dem verfassungsrechtlichen Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit entspricht eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn eine getroffene Entscheidung anhand des Gesetzes auf ihre Legalität

geprüft werden kann. Dies wäre nicht der Fall, hätten § 3 Abs 3 und § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 den Inhalt, daß die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen auf seiten des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens (oder auch auf andere Weise) im Zuge der nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher nachvollziehbare Vergleichsmaßstab die Überprüfung einer Entscheidung zuließe, bei der öffentliche Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens um das Gewicht von Ausgleichsmaßnahmen, die das Landschaftdsbild oder den Naturhaushalt betreffen, zu "vermehren" und das Ergebnis dieses gedanklichen Vorganges gegen das öffentliche Interesse am Naturschutz abgewogen werden müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100128.X12

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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