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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3 VwSlg 13408 A/1991Stammrechtssatz
Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs 2 GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd § 1 Abs 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040110.X06Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010