RS Vwgh 1995/10/23 93/10/0009

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Zweck des § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG 1987, einem übermäßigen Verwaltungsaufwand iZm der Auskunftspflicht vorzukehren, dürfen iZm der Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf die zitierte Vorschrift auch die Anforderungen an die Begründung eines solchen Bescheides nicht überspannt werden; insbesondere dürfen iZm der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen. Allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials sind für die ordnungsgemäße Begründung eines auf § 1 Abs 2 erster Satz AuskunftspflichtG 1987 beruhenden Bescheides jedoch erforderlich.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100009.X08

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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