RS Vwgh 1995/10/23 95/10/0081

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
AVG §8;
UVPG 1993 §14;
UVPG 1993 §5 Abs5;
UVPG 1993 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Art 6 Abs 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist in Ansehung des dort verwendeten Begriffes "Öffentlichkeit" nicht in der Weise konkretisiert, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) eine Verletzung der dort nomierten Rechte der "Öffentlichkeit" auf Verfahrensbeteiligung mit Erfolg geltend machen könnte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X11

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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